|
Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, weder als Zeuge, noch als Beschuldigter. Damit ist der Fall natürlich nicht erledigt, denn dann bräuchte man einfach nicht zu erscheinen und würde auch nicht weiter belästigt, und die Geschichte wäre zu Ende. Der Zeuge kann vom Staatsanwalt vorgeladen werden und dort wäre er dann verpflichtet zu erscheinen, muss aber immer noch nichts sagen. Vor dem Richter schließlich muss der Zeuge erscheinen und aussagen; tut er das nicht, so kann der Richter ihn mit Ordnungsgeld und ggf. auch mit Ordnungshaft zwingen (Ausnahme sind bestimmte Zeugnisverweigerungsrechte, z.B. bei Verwandten oder Verlobten).
Wer als Beschuldigter eine Vorladung erhält, muss weder erscheinen noch aussagen. Denn, ein Beschuldigter muss an einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren überhaupt nicht mitwirken. Allerdings kann der Staatsanwalt dann eine Entscheidung nach Lage der Akten treffen, d.h. eine Anklage oder einen Strafbefehl erlassen, ohne den Beschuldigten angehört zu haben. Deshalb empfiehlt es sich im Zweifel, sich doch an dem Verfahren zu beteiligen.
Dies hängt davon ab, ob die Polizei Sie als Zeugen oder als Beschuldigten angeschrieben hat.
Sind Sie als Zeuge angeschrieben worden, so ist oftmals die Einschaltung eines Rechtsanwalts völlig entbehrlich, es sei denn, Sie wären das Opfer der Straftat oder die Ermittlungen richten sich gegen einen nahen Angehörigen oder guten Freund oder Sie könnten im weitesten Sinne doch etwas mit der Tat zu tun haben. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten.
Wenn Sie als Beschuldigter eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie in jedem Fall und ausnahmslos einen Rechtsanwalt einschalten. Nur der hat die Möglichkeit, Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten zu nehmen, damit Sie alle Ermittlungsergebnisse kennen, bevor Sie sich äußern. Akteneinsicht kann nur ein Rechtsanwalt erhalten. Er wird Ihnen gleichzeitig raten, bis zu einer erfolgten Akteneinsicht keine Angaben zur Sache zu machen, insbesondere nicht etwa selbst schon einmal den Polizeibeamten eine eigene Sichtweise der Dinge und Darstellung zuzuleiten. Insbesondere empfiehlt es sich nicht, bei der Polizei persönlich zu erscheinen und etwa einen solchen Vernehmungstermin wahrzunehmen. In einer Reihe von Fällen habe ich erlebt, dass Polizeibeamte eigentlich nicht korrekt den Tatvorwurf aufschreiben, so dass der Beschuldigte im Glauben zur Polizei geht, es werde über ein bestimmtes Thema gesprochen, das sich dann allerdings während der Vernehmung ändert. Solche Veränderungen muss man bemerken, und der Beschuldigte ist oftmals alleine deshalb nicht so auf der Hut, wie er es sein müsste, weil er selbst betroffen ist.
Ein Rechtsanwalt ist ein "Dienstleister". Grundsätzlich richten sich seine Gebührenansprüche nach einer Gebührenordnung. Diese ist allerdings recht kompliziert und für einen Laien nicht nachvollziehbar. Außerdem lässt sich die Frage, was ein Rechtsanwalt in einem Strafverfahren kostet, nicht abschließend beantworten, weil niemand den Gang und den Umfang eines Strafverfahrens zu seinem Beginn abschätzen kann. Die meisten kleineren Strafverfahren können allerdings mit einem Kostenaufwand von ca. € 500,- bis € 1.500,- abgeschlossen werden.
Der Aufwand, der zunächst anfällt - also nur für die Akteneinsicht - ist vergleichsweise gering und dürfte mit einem Betrag um € 150,- bis € 200,- einschließlich einer Beratungsbesprechung erledigt sein.
Ein Opfer einer Straftat, das von Sozialleistungen (z.B. Hartz IV) lebt, kann in vielen Fällen staatliche Unterstützung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts verlangen. Die Rechtsanwälte kennen sich hiermit aus und können zu diesem Thema umfassend beraten. Für solche Beratungen gibt es einen sogenannten "Beratungshilfeschein", den man sich bei seinem zuständigen Amtsgericht ausstellen lassen kann. Der Rechtsanwalt kann dann noch zu dem Beratungshilfeschein € 10,- als Honorar hinzuverlangen, wenn er dies möchte.
Für den Beschuldigten sieht dies anders aus. Nur bei schweren Straftaten oder dann, wenn tatsächlich Freiheitsstrafe droht, oder wenn der Beschuldigte persönliche Handycaps hat, etwa blind ist, oder an starken Sprachstörungen leidet, hat er Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
Den Pflichtverteidiger kann sich jeder selbst aussuchen. Weil der Pflichtverteidiger aber nicht nur im Interesse des Beschuldigten, sondern auch zur Sicherung des Strafverfahrens und zu seiner ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Abwicklung eingesetzt wird, wird der Richter - wenn der Beschuldigte sich keinen Pflichtverteidiger sucht - einen Verteidiger beiordnen, der ihm besonders gut für dieses Verfahren "gefällt". Der Beschuldigte ist also gut beraten, sich bei Zeiten um einen Verteidiger zu bemühen, wenn seine Strafsache zu einer "Pflichtverteidigung" werden könnte. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen in Fällen des Straßenverkehrs, aber auch in einigen anderen Angelegenheiten die Kosten der Verteidigung, wenn dem Beschuldigten nicht ein Vorsatzdelikt zur Last gelegt wird. Vorsatz bedeutet vereinfacht, dass jemand etwas "absichtlich" getan hat. Sie haben die freie Anwaltswahl und können den Rechtsanwalt selbst bestimmen. Versicherungsvereinbarungen, wonach ein bestimmter, von der Versicherung vorgeschlagener Rechtsanwalt ausgewählt werden muss, sind unwirksam. Jeder Rechtsschutzversicherte hat die freie Anwaltswahl. Auf keinen Fall! Versicherungen sind kaufmännische Unternehmen. Es geht ihnen darum, möglichst ein gutes Geschäft zu machen, d. h. die Prämie immer pünktlich und in voller Höhe zu erhalten und möglichst nichts zu bezahlen. Die Versicherung wird also einen Rechtsanwalt aussuchen, der möglichst preiswert arbeitet. Wer aber besonders preiswert arbeitet, kann im Zweifel nicht viel Zeit investieren. Viele Versicherungen haben mit den Rechtsanwälten, die sie immer wieder empfehlen, Verträge abgeschlossen, wonach die Rechtsanwälte dem Versicherer nur ein gekürztes Honorar in Rechnung stellen dürfen. Dies ist oftmals der Grund, warum eine Versicherung eine bestimmte Anwaltskanzlei empfiehlt. Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland mittlerweile eine sogenannte Anwaltsschwemme. D. h. ein geeigneter Rechtsanwalt dürfte durchaus in ihrer unmittelbarer Nähe zu finden sein. Die eigenen Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Homepage, in den einschlägigen Telefon- und Branchenbüchern, sind sicherlich ein gutes Hilfsmittel.
Hier darf man aber nicht verkennen, dass jeder Rechtsanwalt im Bemühen um interessante Mandate geneigt sein dürfte, großzügige Versprechungen zu machen. Ein objektives Kriterium ist eine Fachanwaltsausbildung, ein anderes wäre aber beispielsweise ein veröffentlichter Lebenslauf. Mit dem, was ein Rechtsanwalt selber erlebt hat, welche Prozesse er geführt hat und wie sich die Tätigkeitsschwerpunkte in seinem Leben ergeben haben, hat der potenzielle Mandant ein gutes Kriterium bei der Auswahl. Ein Rechtsanwalt sollte auch gut erreichbar sein. Wer möchte schon nur in sehr engen eingeschränkten Bürozeiten seinen Rechtsanwalt erreichen können... [Mehr] Jeder hat das Recht, in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren bis zu drei Verteidiger zu beauftragen. Dies sollte aber immer mit dem ersten Verteidiger, dem man sich anvertraut hat, abgesprochen werden; viele Köche, vor allen Dingen, wenn sie sich über das Rezept nicht einig sind, verderben den Brei! Klar, mit einem Rechtsanwalt ist man nicht verheiratet. Man kann jederzeit das Mandat beenden. Ggf. entsteht hierdurch ein Gebührenschaden, weil der gekündigte Rechtsanwalt seine Gebühren weitestgehend wird behalten dürfen, während der neue Rechtsanwalt selbstverständlich neue Gebühren fordert, insbesondere dann, wenn sich die Verfahrensabschnitte überschneiden. Ja, auch hier sollte sich der Betroffene in geeigneter Weise wehren und frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Mit dem Rechtsanwalt ist das etwa so wie mit dem Zahnarzt. Frühzeitig beauftragt, kann er unter Umständen sehr viel mehr retten, als wenn er erst dazu gezwungen wird, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.
Die Selbsterkenntnis, dass man einen Fahrfehler begangen hat, und die hoffentlich damit verbundene Absicht, künftig im Straßenverkehr keine Fehler mehr machen zu wollen, ist die eine Sache, sich dafür verurteilen zu lassen oder gar sich Punkte in Flensburg einzuhandeln oder seinen Führerschein für - sei es auch nur einen Monat - abzugeben, ist eine andere Sache. Oftmals kann ein frühzeitig eingeschalteter Rechtsanwalt die Verurteilung durch den Richter oder schon vorher durch ein en Bußgeldbescheid verhindern, sodass man noch einmal "mit einem blauen Auge" davon kommt.
Über Moral kann man streiten. Angesichts des Umstandes, dass die meisten Verkehrsdelikte sowieso ungesühnt bleiben, ist es nicht unmoralisch, wenn ein Verkehrsteilnehmer - anwaltlich gut beraten - eine Lücke im Gesetz nutzt und seinen Kopf noch einmal aus der Schlinge zieht. Insbesondere dann, wenn der erzieherische Effekt, sich zukünftig gewissenhaft an die Geschwindigkeitsregeln halten zu wollen, schon alleine durch das Verfahren erreicht wird, ist nichts verwerfliches an der Verteidigung eines "eigentlich Schuldigen" zu finden. Wenn Sie irgendwann einmal 18 Punkte in Flensburg haben und der Führerschein weg ist, dann waren die ersten vier Punkte in Flensburg genau so zu viel wie die Punkte von 14 bis 18. Außerdem würde die Verwaltungsbehörde oder der Richter dem Verkehrsteilnehmer bei einem weiteren Verkehrsdelikt immer seine frühere Verurteilung "aufs Brot schmieren". Deshalb gilt hier: "Wehret den Anfängen"! Wenn die Polizei unmittelbar vor der Tür steht - eventuell sogar Ihre Wohnung durchsucht - dann dürfte es sich nicht um einen Bagatellfall handeln, sondern die Vorwürfe, die Ihnen gemacht werden sollen, sind dann sicherlich ganz erheblich. In einem solchen Fall sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt anrufen. Ihr Rechtsanwalt sollte möglichst über eine Mobiltelefonnummer auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichbar sein. Sollten Sie schon ein vertrauensvollen Verhältnis zu einem Rechtsanwalt haben, der Sie in anderen Sachen verteidigt hat und Sie haben die dumpfe Vorahnung, irgendwann unangenehmen Besuch zu erhalten, sollten Sie sich die Telefonnummer neben das Festnetztelefon legen oder aber in Ihr Handy einspeichern. Der beste Anwalt hilft natürlich nur, wenn er auch den Hörer abhebt! Sie sind nur verpflichtet, Ihren Namen zu sagen und Ihren Ausweis zu zeigen und ggf. auch noch anzugeben, wo Sie wohnen und wann Sie geboren sind. Zu weiteren Angaben sind Sie nicht verpflichtet. Das Fluchtverhalten vieler Menschen löst in Ihnen den großen Wunsch aus, doch etwas zu den Vorwürfen zu sagen, insbesondere dann, wenn man glaubt, sie mit wenigen Klarstellungen deutlich entkräften zu können. Dennoch sollte man auf jeden Fall schweigen. Auf jeden Fall. Sie dürfen nicht glauben, alle Verurteilten wären schuldig. In den seltensten Fällen überfallen die Staatsorgane Sie aufgrund eines schlichten Irrtums. In fast allen Fällen steckt mehr dahinter, und ein paar Klarstellungen von Ihnen werden im Zweifel nichts bewirken. Es kommt noch hinzu, dass die zur Durchsuchung eingesetzten Beamten überhaupt keine Befugnis haben, eine einmal eingeleitete Maßnahme (z.B. Hausdurchsuchung und Verhaftung) auszusetzen. Diejenigen, mit denen sie es normalerweise bei einer Durchsuchung zu tun haben, haben keine echte Entscheidungsbefugnis. Die hat der Staatsanwalt. Und der kommt nur in besonders großen Ausnahmefällen mit. Nein. Polizisten, die einmal erschienen sind, um Ihre Wohnung zu durchsuchen, werden diese Maßnahme durchsetzen. Sie haben keine Möglichkeit, diese Maßnahme - jedenfalls nicht ohne Hilfe eines Verteidigers - aufzuhalten. Insbesondere sollten Sie keinen körperlichen Widerstand leisten. Bedenken Sie, dass die Polizei bei der Durchsetzung der Maßnahme im Zweifel immer im Recht ist, durch die Vielzahl der eingesetzten Beamten oftmals auch die Beweishoheit hat, d. h. viele Polizeibeamte werden hinterher einen Sachverhalt bestätigen, den Sie möglicherweise so nicht erlebt haben (wollen). Im Übrigen verbietet sich jeglicher körperlicher Widerstand schon alleine für einen Menschen mit gesundem Verstand unter dem Gesichtspunkt, dass das Gewaltmonopol beim Staat liegt, d. h. die Polizisten werden immer die Stärkeren sein. Prinzipiell schon. Die Frage des Durchsuchungsbefehls ist mit vielen juristischen Fallstricken behaftet, sodass Sie als nicht erfahrener Strafverteidiger auf dieser Klaviatur nicht versuchen sollten zu spielen. Als Beispiel sei hier nur erwähnt, dass bei "Gefahr in Verzug" nahezu jeder Polizist jeden Dienstranges solche Eilmaßnahmen, wie Hausdurchsuchungen oder vorläufige Festnahmen anordnen kann. Ja, es muss zumindest so sein. Das Gesetz bestimmt, dass Sie sich in jeder Lage eines Strafverfahrens - und jede Lage ist auch während einer Durchsuchung - eines Verteidigers bedienen können. D. h. die Beamten sind verpflichtet, auf ersten Zuruf die Zuziehung eines Verteidigers zu ermöglichen. Auch hier gilt, selbst dann, wenn Sie deutlich im Recht sind, hilft eine gewaltsame Lösung nicht weiter. Sie sind faktisch machtlos; allerdings nur in dem Moment. Sichern Sie sich möglichst alle Beweise, dass Ihnen während eines laufenden Strafverfahrens der Anruf eines Rechtsanwalts nicht gestattet worden ist. Wiederholen Sie deutlich und vor allen Dingen auch für alle anderen Beamten im Raume hörbar, dass es Ihnen also jetzt nicht gestattet sei, Ihren Rechtsanwalt anzurufen. Sagen Sie deutlich und mehrfach, dass wenn Sie könnten, Sie jetzt einen bestimmten Rechtsanwalt doch anrufen würden. Wenn Sie dies drei- oder vier Mal gesagt haben, verfallen Sie in Lethargie, beantworten Sie keine Fragen mehr und warten Sie, bis man Ihnen gestattet, jetzt einen Anwalt anrufen zu dürfen. Diesen Zeitpunkt sollten Sie für sich selbst, möglichst aber auch mit Zeugen in einer Akte dokumentieren. Vertrauen Sie darauf, dass einer der mitwirkenden Beamten später so ehrlich ist und bei Gericht Ihre Darstellung, dass Ihnen zumindest zeitweilig die Zuziehung eines Verteidigers verwehrt worden ist, bestätigt. Nein. Das Vorgesagte ist Konfliktstrategie. Grundsätzlich sind Verteidiger, Staatsanwalt und Gericht bemüht, das gesamte Strafverfahren in einer freundlichen, harmonischen und sehr sachbezogenen Art und Weise abzuhandeln. Die Feststellung Ihrer Schuld ist die eine Frage. Die Sanktionen, also wie Sie zu bestrafen sind, die andere. Für die zweite Frage, was nämlich mit Ihnen geschehen soll, angesichts Ihres Verschuldens, ist ebenfalls von großer Bedeutung. Bei einem Schuldigen, dem man seine Tat auch nachweisen kann, sind die Verteidigungsziele je nach begangener Tat unterschiedlich. In geeigneten Fällen sieht das Gesetz eine Einstellung des Verfahrens z.B. nach § 153 StPO vor. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich um ein geringes Verschulden handelt, das schon alleine mit der Tatsache eines Ermittlungsverfahrens und sozusagen mit der Ermahnung durch den Staatsanwalt seine Erledigung finden kann. In etwas schwereren Fällen kommt eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldbuße in Betracht. Hier muss eine - steuerlich nicht abzugsfähige - "Spende" an eine gemeinnützige Organisation entrichtet werden, die der Richter oder der Staatsanwalt bestimmt, und damit wäre das Strafverfahren erledigt. Bei wiederum etwas schwereren Delikten kommt eine Geldstrafe in Betracht, danach eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann. So schaukelt sich das nun hoch, und man kann versuchen, als überführter Straftäter so günstig wie möglich "aus der Nummer herauszukommen". Eine Geldbuße führt nicht zu einer Vorstrafe, die etwa in das Führungszeugnis eingetragen würde. Eine Geldstrafe wird in das Führungszeugnis (Bundeszentralregister) eingetragen. Hier spricht man von einer sogenannten Vorstrafe. Es ist also immer erstrebenswert, eine Geldbuße auszuhandeln und damit eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153 a StPO bekommt man auch keine Punkte in Flensburg. Nein. Es gibt Fälle, in denen der Unschuldige nicht freigesprochen wird, weil er sich mit einer Geldbuße nach § 153 a StPO einverstanden erklärt. Gründe hierfür können beispielsweise die Überlegung sein, dass man das Strafverfahren, aus welchen Gründen auch immer, unter keinen Umständen fortsetzen möchte. Man kann sich dann sozusagen vom Staatsanwalt oder Richter seine Angst vor dem weiteren Strafverfahren "abkaufen" lassen.
|