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Ja, und zwar dann, wenn man die Kündigung nicht akzeptieren will, sei es, weil man dass Arbeitsverhältnis weiter fortsetzen möchte oder aber weil man zwar bereit ist, den Arbeitsplatz zu räumen, dann aber nicht ohne eine Abfindung gehen möchte. Grundsätzlich nein. Jeder kann ein Dauerschuldverhältnis (das ist auch ein Arbeitsverhältnis) unter Einhaltung der vereinbarten oder der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, ohne dass er irgendetwas noch zusätzlich bezahlen muss. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen; Juristen nennen das "Vertragsfreiheit".
Dann allerdings, wenn die Kündigung zweifelhaft ist, einigen sich oftmals, um nicht zu sagen regelmäßig, Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig erst vor Gericht darauf, dass ein Arbeitsverhältnis dann doch als wirksam gekündigt betrachtet wird, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Abfindung erhält.
Grundsätzlich genießen Kündigungsschutz nur Personen, die länger als 6 Monate in einem Betrieb arbeiten, und dies auch nur dann, wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter hat, die vollzeitbeschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte zählen wie ein halber Mitarbeiter. Die Kündigung wird automatisch wirksam, wenn Sie nicht binnen einer Frist von 3 Wochen, gerechnet ab dem Zugang der Kündigung, mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen wird. Die Kündigungsschutzklage kann jeder selbst erheben, in dem er eine entsprechende Klage an das Arbeitsgericht schickt, es empfiehlt sich aber, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich mit der Materie auskennt. Grundsätzlich muss man selbst einen Rechtsanwalt bezahlen - wie sonst auch -. Im Arbeitsgerichtsverfahren gibt es aber Prozesskostenhilfe, die sogar gegenüber normalen Verfahren erleichtert gegeben wird. Damit will der Gesetzgeber eine gewisse Waffengleichheit unter den streitenden Parteien sicherstellen; der Arbeitgeber hat nämlich regelmäßig einen Rechtsanwalt, ist geschäftlich und juristisch besonders erfahren oder ist Mitglied einer Arbeitgeberverbandes. Im Übrigen zahlt eine normale Familienrechtschutzversicherung üblicherweise auch den Anwalt im Arbeitsgerichtsverfahren. Nein. Anders als bei sonst üblichen Gerichtsverfahren gilt hier nicht der Grundsatz, dass der Verlierer auch die Kosten des Gewinners tragen muss. In Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz und im außergerichtlichen Streitverfahren muss jeder seinen Rechtsanwalt selber bezahlen, wenn er keinen anderen Kostenträger findet, z. B. Prozesskostenhilfe oder Rechtschutzversicherung. Einen festen Preis für eine Abfindung gibt es nicht. Diese muss ausgehandelt werden. Die Abfindung ist umso größer und höher, umso dringender der Arbeitgeber den Arbeitnehmer los werden möchte und je unsicherer die Wirksamkeit seiner Kündigung ist. Darüber hinaus spielt bei den Verhandlungen um die Höhe einer Abfindung auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Rolle. Im Ergebnis überlegen sich die Parteien, wie wahrscheinlich es ist, dass die Kündigung durch ein Urteil für wirksam befunden wird. Je wahrscheinlicher dies ist, desto geringer ist die Abfindung; umgekehrt bedeutet dies, dass eine sehr unsichere Kündigung, die ausgesprochen zweifelhaft ist, im Zweifel zu einer entsprechend hohen Abfindung führt. Es gibt aber eine Faustformel, und die besagt, dass pro Jahr eines Beschäftigungsverhältnisses ein halbes Monatsgehalt als Abfindung gezahlt wird. Dies ist aber nur eine Faustformel! In geeigneten Fällen kann ein Vielfaches von dem verlangt werden. Nein, dass war einmal. Mit einer der letzten Steuerreformen wurde die Abfindung normal der Besteuerung unterworfen. Allerdings müssen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber keine Krankenkassen- und keine Rentenversicherungsbeiträge auf die Abfindung bezahlen (noch nicht!). Ja und nein: Es ist schon besser, wenn der Rechtsanwalt die Kündigung sofort und im Original in die Hände bekommt, denn in vielen Fällen kann der Rechtsanwalt neben dem normalen Erheben einer Kündigungsschutzklage auch noch weitere pikante Details einer Kündigung rügen und beanstanden und daraus spätere prozessuale Vorteile erreichen, die ein Arbeitnehmer gar nicht kennen und erkennen kann. Dafür müssen aber solche Beanstandungen einer Kündigung oftmals unverzüglich, d. h. innerhalb weniger Tage und nicht innerhalb von 3 Wochen vorgebracht werden. Ansonsten verliert man hier das Recht zur Rüge. Deshalb empfiehlt es sich, in vielen Fällen die Kündigungsschutzklagefrist nicht auszuschöpfen, sondern unverzüglich, d.h. sofort mit der Kündigung zum Anwalt zu laufen. Natürlich kann ich, dafür sollte ich aber wissen, ob sich vielleicht im Verhandlungswege nicht eine viel höhere Abfindung heraushandeln lässt. Darüber hinaus muss ich auch berücksichtigen, dass ohne anwaltliche Raterteilung möglicherweise andere von mir zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu überschauende Konsequenzen drohen, beispielsweise eine Sperre beim Arbeitsamt. All dies sollte ein Rechtsanwalt vorab untersuchen. Auch hier gibt es für arme Menschen die Möglichkeit der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, d.h. der Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat, und für Rechtschutzversicherte die Möglichkeit, die Kündigung auf Kosten der Rechtschutzversicherung auf ihre Wirksamkeit und Angreifbarkeit hin zu überprüfen. Klar, Arbeitgeber sind auch Menschen, und ein verärgerter Arbeitgeber könnte durchaus dies zum Anlass nehmen, ein schlechtes Arbeitszeugnis zu schreiben. Ein Arbeitszeugnis ist aber inhaltlich überprüfbar. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt und den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindert. Dies kann man auch gerichtlich durchsetzen. Kein Arbeitnehmer sollte also seine Rechte nur deshalb hinten anstellen oder gar auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten, weil er sonst fürchtet, ein "doofes" Zeugnis zu bekommen. Natürlich, Papier ist geduldig, aber auch schlechte Auskünfte, die ein Arbeitgeber erteilt, können überprüft werden. Hier empfehlen sich in geeigneten Fällen Testanrufe. Erteilt der Arbeitgeber schlechte Auskünfte am Telefon, kann man ihn durch einen weiteren Rechtstreit - ggf. auch durch eine einstweilige Verfügung - auf Unterlassen in Anspruch nehmen. Es gibt keinen Grund, nur um eines Zeugnisses zuliebe seine Rechte als Arbeitnehmer nicht wahrzunehmen. Die vorgenannten Grundsätze gelten durchgängig. Das Zeugnis - solange das Arbeitsverhältnis noch besteht - heißt hier Zwischenzeugnis und der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Zwischenzeugnis auf Verlangen auszustellen. Klar, ein Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge gibt es nicht. Schriftlich müssen nur Kündigungen verfasst sein, d.h. eine mündliche Kündigung gilt nicht. Gleichwohl sollte man auch im Falle einer nur mündlichen Kündigung schon einen Rechtsanwalt aufsuchen. Wer allerdings nur mündlich einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, der hat genauso einen wirksamen Arbeitsvertrag geschlossen wie jemand, der eine Urkunde darüber erhalten hat. Grundsätzlich gilt, das Verträge nicht schriftlich gemacht werden müssen, sondern auch mündlich geschlossen werden können. Dies gilt auch für Arbeitsverträge. Das "Nachweisgesetz" bestimmt sogar, dass ein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihm ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgestellt wird. Gleiches gilt auch für die Lohnabrechnungen.
Jeder, der ein Vertragsverhältnis mit einem anderen unterhält, kann Verstöße gegen den Vertrag festhalten und dem anderen Teil ankündigen, dass weitere Verstöße gegen den Vertrag Konsequenzen (z.B. eine Kündigung) zur Folge haben könnten. Hier spricht man von einer Abmahnung. Diese sollte (muss aber nicht) schriftlich erfolgen. Kann man, muss man aber nicht. Man hat zunächst die Möglichkeit, eine eigene Darstellung des Sachverhalts zur Personalakte zu reichen, und man kann verlangen, dass diese auch zur Personalakte genommen wird. Man kann die Abmahnung auch mit einer Nichtigkeitsklage beim Arbeitsgericht angreifen. Es empfiehlt sich aber stets, einen Fachmann zu Rate zu ziehen, um die Sinnhaftigkeit eines solchen Vorgehens genauer zu überprüfen. Manchmal kann es aus taktischen Gründen besser sein, man lässt eine nachweislich falsche Abmahnung so stehen und greift diese erst dann an, wenn später einmal auf der Basis dieser Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen wird.
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