Rechtsanwalt Martin Lauppe-Assmann

Honorarfragen

Anwaltshonorare transparent gemacht

Ein Rechtsanwaltsunternehmen ist ein Wirtschaftsbetrieb, der sich ausschließlich aus den Honoraren, die die Mandanten selber bezahlen oder die der Rechtsanwalt von Dritten bekommt, finanziert.

Grundsätzlich gilt eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte, die in einem Gesetz niedergelegt ist. Sie regelt für die Zivilsachen, dass nach Gegenstandswerten abgerechnet wird, und für die Strafsachen Pauschalen für einzelne Verfahrensabschnitte.

Grundsätzlich ist die Gebührenordnung für die Rechtsanwälte ausreichend und der Höhe nach auch angemessen. In bestimmten Einzelfällen, insbesondere in Strafsachen, kann es geboten sein, dass ein Honorar ausgehandelt und zuvor schriftlich festgelegt wird, insbesondere dann, wenn ansonsten das Mandat für den Rechtsanwalt völlig unwirtschaftlich wäre und er es nicht annehmen könnte, oder wenn er es dann nur mit einem zu geringen zeitlichen Aufwand bearbeiten könnte.

Grundsätzlich gilt, dass das Sparen an den Anwaltskosten oftmals die teuerste Lösung ist.

Da Rechtsanwälte freie Wirtschaftsbetriebe sind, können sie auch unterschiedlich ihre Gebühren aushandeln und selbstverständlich lohnt sich ggf. auch ein Preisvergleich. Vorsicht ist aber beim Vergleichen der anwaltlichen Leistung durchaus geboten, die preiswerteste Beratung bekommt man sicherlich beim Friseur an der Ecke, der berechnet im Zweifel für eine halbe Stunde weniger als € 20,00, und man erhält noch einen Haarschnitt dazu.

In meinem Büro spreche ich offen über Kosten und handle im Allgemeinen faire Honorare aus, wenn nicht ohnehin die Gebührenordnung gilt.

Gerne bin ich bereit, grundsätzlich auch zu den Konditionen der Prozesskostenhilfe oder auch der Beratungshilfe Mandate zu übernehmen. Eine generelle Verpflichtung, jedes Mandat und jeden Auftrag zu den Konditionen der Prozesskostenhilfe anzunehmen, lehne ich jedoch ab.

Prozesskostenhilfe

Ich bin gerne bereit, Menschen zu vertreten, deren wirtschaftliche Verhältnisse eine Honorierung eines Rechtsanwalts nicht zulassen.

Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen jemandem Unrecht geschieht oder jemandem alleine aufgrund des Umstandes, dass er in beengteren wirtschaftlichen Verhältnissen leben muss, ansonsten nicht zu seinem Recht verholfen werden kann und/oder in denen ein deutliches Ungleichgewicht bei dem Erreichen der Gerechtigkeit allein deshalb entsteht, weil die wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht gegeben sind.

Das Gesetz sieht hierfür Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe vor.

Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalt ab, Prozesskostenhilfe die Führung eines Rechtstreits.

Für beides muss der Mandant nachweisen, dass er bedürftig ist. In der Vergangenheit nannte man die Bedürftigkeit auch "Armut"“ und das Prozesskostenhilferecht war das "Armenrecht". Im deutschen Sprachgebrauch ist heute noch der Satz Gemeingut: "Du stellst dir ein Armutszeugnis aus!"

In der Vergangenheit gab es auch schon die Prozesskostenhilfe bzw. das Armenrecht.

Hier musste der Mandant zur Gemeinde gehen und sich dort ein „Armutszeugnis“ ausstellen lassen, mit dem er dann anschließend Prozesskostenhilfe, d. h. staatliche Hilfe bei der Führung seiner Rechtstreitigkeiten in Anspruch nehmen konnte.

Heute sprechen wir diskriminierungsfrei von Bedürftigkeit.

Die Bedürftigkeitsprüfung wird vorgenommen anhand:

aktueller Gehaltsbelege,Mietvertrag, sonstiger Belastungen, etwa Fahrten zur Arbeit, regelmäßiger Schuldendienst o. ä.
Liegt die Bedürftigkeit vor, so werden Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe gewährt.

Ich bin bei Vorliegen der Voraussetzungen gerne behilflich, die entsprechenden Anträge zu stellen und an der Bewilligung mitzuwirken.

Regelmäßig verweise ich meine Mandanten auch auf die Prozesskostenhilfe oder die Beratungshilfe und zwar selbst dann, wenn ich im Ergebnis dadurch ein geringeres Honorar erzielen kann.

Pro Bono

Ich bin bereit, aus sozialer Verantwortung und in dem Bewusstsein, dass das Schicksal die Chancen der Menschen unterschiedlich verteilt hat, auch Personen zu vertreten, die - sei es aufgrund ihrer besonderen Tat oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse - sich eigentlich keinen Anwalt leisten können oder aber keinen vertretungsbereiten Anwalt finden.

Bitte sprechen Sie mich in solchen Fällen an.

Selbstverständlich suche ich mir diese Fälle selbst aus und nehme nicht jeden Fall an, der hier nach Bedürftigkeit ruft.

Unter Pro Bono verstehe ich auch mein Engagement für die Düsseldorfer Drogenhilfe e.V., wo ich für Bedürftige eintrete. Der Kreis der Bedürftigen umfasst hier nicht nur die Suchtkranken, sondern auch deren Angehörige oder sonstig Betroffene.